Einwohnerversammlungen
Nach § 20 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Einwohnerversammlung anberaumen.
