Plakatwerbung in Sölden
Plakatwerbung ist in Sölden grundsätzlich nicht gestattet.
Eine Ausnahme bildet die Wahlwerbung.
Für die Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Plakatierung kann jedoch unbürokratisch ohne Antragstellung erfolgen, wenn untenstehende Bestimmungen beachtet werden.
Jeder Plakatierende ist für die Einhaltung der Vorgaben und das Abhängen seiner Plakate selbst verantwortlich.
Hier gelten folgende Bestimmungen:
- Für die Anbringung von Wahlplakaten stehen in Sölden die Laternenmasten entlang der L 122-Ortsdurchfahrt zur Verfügung.
- Die Anzahl ist für 2 Wahlplakate (doppelseitig) je Fahrtrichtung in Größe DIN A 1 (max.) begrenzt.
- Der frühestmögliche Termin zum Anbringen der Wahlwerbung ist sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl.
- Die Plakate sind spätestens eine Woche nach der jeweiligen Wahl abzuhängen.
- Ferner sind die Sichtdreiecke im Kreuzungsbereich freizuhalten.
- Es ist zu beachten, dass diese Standorte für alle Parteien zugänglich sein müssen.
- Zudem sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Wahlplakate nur dort aufzuhängen, wo der Straßenverkehr nicht gestört und nicht gefährdet wird.
- Die aufgehängten Wahlplakate, die größer als DIN A 1 sind und außerhalb des oben genannten Bereichs hängen, werden von Seite der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
- Innerhalb des Gebäudes (Rathaus, Staufener Straße 4), in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im Umkreis von 50 m um das Gebäude herum ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
- Bei nicht ordnungsgemäß oder zu viel aufgehängten Plakaten wird Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Bleibt dies ergebnislos, werden die Plakate kostenpflichtig durch die Gemeinde abgehängt.
- Aufgrund der starken Nutzung der Werbeflächen übernimmt die Gemeinde Sölden keine "Aushanggarantie".
